Satzung

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Vereinigung der Opfer des Stalinismus (VOS)

in Sachsen-Anhalt

Gemeinschaft von Verfolgten und Gegnern des Kommunismus

 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Vereinigung der Opfer des Stalinismus (VOS) in Sachsen-Anhalt e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz "e.V." erhalten.

 

(2) Sitz des Vereins ist Magdeburg.

 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung, Beratung und Betreuung von Opfern kommunistischer Gewaltherrschaft in Sachsen-Anhalt, ihrer Angehörigen oder Hinterbliebenen in der Beratungsstelle am Sitz des Vereins und in den Kreisverbänden zur Verfolgung ihrer gesetzlichen Ansprüche auf Rehabilitierung, Entschädigung oder soziale Sicherstellung.

Der Verein unterstützt außerdem die Ausgestaltung von Gedenkstätten und Dokumentationszentren, die politische Bildung und die Medien. Er informiert die Öffentlichkeit über die Folgen kommunistischer Gewaltherrschaft.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützt.

 

(2) Als Mitglied des Vereins kann aufgenommen werden, wer dem freiheitlich-demokratischen Grundgesetz der Bundesrepublik nicht zuwider handelt.

 

(3) Über einen schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.

 

(3) Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verband finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten.

 

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist vom Vorstand mindestens drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch besondere schriftliche Einladung einzuberufen.

 

(2) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

 

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand in dringenden Fällen einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die ihr gesetzlich und nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erfolgt sie mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt.

 

(4) Der Vorstand hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das abgelaufene Jahr eine nach Einnahmeherkunft und Kostenarten gegliederte Einnahme-/Überschussrechnung zu erstellen. Diese ist durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 9 Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung des Vereins ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zumindest die gestellten Anträge und das Ergebnis von Abstimmungen enthält. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 4. November 2013 in Magdeburg beschlossen.

1. Änderung: 09.05.2014

2. Änderung: 02.03.2022

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Satzung der VOS in Sachsen-Anhalt
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